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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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201XVII.Anstellung der Regierung.Aus welchem Gesichtspuncte ist denn der öf-fentliche Vorgang zu betrachten, vermöge dessendie Regierung angeſtellt wird? Man bemerktsogleich, daß dieser Vorgang complicirt, d. h.aus zwey andern zusammengesetzt sey, nämlichaus der Anordnung des Gesetzes und aus derVollführung desselben.Vermöge der ersten, verordnet die höchsteGewalt überhaupt, daß unter dieser oder jenerForm ein regierender Körper aufgerichtet werdensolle; dieser Vorgang ist unläugbar ein GesetzVermöge der zweiten, ernennt das Volk dieObern, denen die errichtete Regierung aufgetra-gen werden solle; diese Ernennung ist eine Ver-fügung im Einzeln, folglich nicht ein Gesetz,sondern nur eine Folge des ersten und eigentlicheine obrigkeitliche Verrichtung.Es läßt sich aber nicht wohl begreifen, wieeine obrigkeitliche Verrichtung, ehe noch dieObrigkeit selbst existirt, möglich seyn und dasVolk, welches doch nur höchste Gewalt und un-tergeben ist, unter gewissen Umständen auchObrigkeit werden könne?