200denken, daß die höchste Gewalt einen Höhernüber sich anerkennen, und diesem zu gehorchensich verpflichten sollte. Sie würde eben dadurchzur ursprünglichen Freyheit zurücktreten.Ferner ist offenbar, daß ein Vertrag zwischendem Volke und zwischen dieser oder jener Personimmer nur eine Privathandlung wäre; mithinwürde ein Unterwerfungsvertrag, statt ein Ge-setz, oder eine Aeußerung der höchsten Gewalt zuseyn, vielmehr durchaus ungesetzlich seyn.Endlich leuchtet auch hervor, daß die angeb-lich Contrahirenden in Ansehung ihrer selbst sichbloß unter dem Gesetze der Natur, und zwarohne alle Gewährleistung ihrer wechselseitigen Ver-pflichtung befinden würden, — eine Lage, welchein jedem Betrachte dem staatsbürgerlichen Zu-stande zuwider lauft. Denn da die Ausübungallzeit in der Willkühr desjenigen stünde, derdie Gewalt in Händen hat, so wäre dies ebenso gut, als wenn man es einen Vertrag nennenwollte, wenn einer zum andern sagte: „ich gebedir alles, was ich habe, unter der Bedingung,daß du mir wiedergiebst, was dir beliebt."Es ist nur ein constitutiver Vertrag imStaate; nämlich der Staatsbürgervertrag. Die-er allein schließt schon alle andere aus; und esläßt sich kein öffentlicher Vertrag denken, der nichteine Verletzung des ersten wäre.
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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