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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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199letzt und dieser bald ein Opfer der Gewaltthätig-keit werden, gegen welche er gestiftet wurde.Da die Bürger in Gefolge des Staatsbürger-vertrags Alle gleich an Rechten sind: so habenalle das Recht, dieselbe Pflichten, welche sie selbstin Ansehung des Staates erfüllen müssen, auchvon ihren Mitbürgern zu fodern; hingegen iſtkeiner berechtigt, zu fodern, daß der andere thue,was er selbst nicht thut. Diese gegenseitigezur Belebung und Bewegung des Staatskörpersunumgänglich erfoderliche, Rechtsbefugniß ist esgentlich, was von der höchſten Gewalt, beyGründung der Regierung an die Obrigkeit über-tragen wird.Viele haben behaupten wollen, dieser Ueber-trag gehe mittels eines Vertrages zwiſchen demVolke und dessen Vorgesetzten vor sich; nämlichmittels eines Unterwerfungsvertrages, worin zwi-schen Beyden die Bedingungen beliebt würden,unter welchen der eine zu befehlen, und der an-dere zu gehorchen sich anheischig mache. Wahr-lich, man muß gestehen, eine sonderbare Art vonVertrage aber wir wollen sehen, was dieseBehauptung sonst für Gründe hat.Fürs erste wissen wir, daß die höchste Ge-walt sich so wenig beschränken, als veräußernsse; sie beschränken, oder vernichten, ist eins.Es ist ungereimt, und widersprechend, nur zu