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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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198ich getraue mir, zu beweisen (*), daß die äußereSicherheit eines großen Volkes mit der leichterninnern Verwaltung, und guten Ordnung eineskleinen Staates ganz wohl vereinbart werdenkönne.XVI.Die Anstellung der Regierung ist keinVertrag.Ist die gesetzgebende Gewalt einmal gehörigbegründet; so muß für die Begründung dervollziehenden Gewalt ebenmäßig gesorgt werden.Denn diese kann sich anders nicht, als nur durchVerfügungen im Einzeln äußern; sie ist also voneiner andern Wesenheit, als jene und ursprüng-lich davon verschieden. Wäre es möglich, diehoͤchste Gewalt, als solche betrachtet, mit derVollziehungsgewalt zu bekleiden: so würde dasRecht und die Ausübung so durcheinander ver-mengt werden, daß sich nicht mehr unterscheidenließe, was ein Gesetz und was keins sey. DieNatur des Staatskörpers würde dadurch ver-(*) Dies war ich willens, in der Fortsetzung diesesWerkes zu thun, wenn ich bey Erwägung deräußern Staatsverhältnisse auf die Bündnisse gekom-men wäre; ein Gegenstand, dessen Grundsätze nochwenig entwickelt sind.