195denn das Gesetz ist eine Aeußerung des allge-meinen Willens; aber als vollziehende Gewalt,als in Gemäßheit des Gesetzes auszuübendeKraft — kann und muß das Volk vertretenwerden. Hieraus erhellet, daß bey näherer Un-tersuchung des Zustandes der Völker man wohlnur wenige antreffen möchte, von denen sich mitWahrheit sagen läßt, daß sie Gesetze haben (22).Doch dem sey, wie ihm wolle, so ist gewiß,das die Tribunen, weil sie keinen Theil an derVollziehungsgewalt hatten, nicht in Gefolge ih-rer Amtsobliegenheit, sondern bloß in so fernedas römische Volk vertraten, als sie sich einenEingriff in die Amtsgerechtsame des Senates er-laubten.Bey den Griechen betrieb das Volk alles, wases öffentlich zu thun hatte, durch sich selbst. Eswar in einem fort auf dem öffentlichen Platze ver-sammlet. Dieses Volk lebte unter einem milden(22) Diese Stelle wird dem aufmerksamen Leser beyVergleichung, was R. oben (am Ende des 1tenAbschn. im IIten Buche, und des Xlten Abschn.im IIIten Buche) sagte, nicht wenig auffallend vor-kommen. Aber noch weniger läßt sich der so bittere,als unzeitige Eifer gegen das repräsentative Systemmit den Betrachtungen über die große Menge (amSchluße des VIten Abschn. im IIten Buche) ver-einbaren.N 2
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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195
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