186terdings nicht ausgesetzt, oder aufgeschoben werdendürfen; so, daß das Volk am bestimmten Tagtschon kraft des Gesetzes rechtlich berufen ist, ohneeines sonstigen förmlichen Aufrufes zu bedürfen.Desto nöthiger ist aber; außer diesen schondurch ihren bestimmten Tag rechtsfeyerlichen Ver-sammlungen, jede andere, nicht nach der vor-geschriebenen Form von einer dazu angestelltenObrigkeit berufene Versammlung für gesetzwidrigeund alle ihre Beschließungen für null und nichtigzu erklären. Denn die Ordnung sich zu versam-meln, muß einzig vom Gesetze herrühren.Ob aber solche gesetzliche Versammlungen mehroder minder häufig zu wiederholen seyen? dieshängt von so vielen Nebenrücksichten ab, daßsich darüber keine allgemeine Vorschrift gebenläßt. So viel scheint indessen gewiß: je kraft-voller die Regierung, desto öfterer ist nöthig,daß die hoͤchste Gewalt sich blicken lasse.Diese Einrichtung, wird man mir entgegnen,mag für eine einzelne Stadt wohl ausführbarseyn; wie aber, wenn ein Staat mehrere Städtein sich faßt? Soll die höchste Gewalt nun ge-theilt, oder soll sie auf einer einzigen Stadthaften bleiben, und dieser einzigen alles ubrigeunterworfen werden?Ich glaube, keins von beyden darf gesche-hen. Denn erstlich ist die höchste Gewalt eine
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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186
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