185Es handelte gewisse Geschäfte ab, es schlichteteRechtshändel; kurz, das Volk war beynaheeben so oft in obrigkeitlicher, als in staatsbürger-licher Verrichtung auf dem öffentlichen Platze.Geht man in die Vorzeiten der Völkerschaf-ten zurück, so wird man in den meisten alten;selbst in monarchischen Verfassungen, z. B. inder Macedonischen und Fraͤnkischen (Tacit. Mor.Germ. XI.) die Spur von ähnlichen Volksver-sammlungen finden. Doch dies dahingestellt,so reicht jene eine unläugbare Thatsache schonhin, alle Einwürfe zu beseitigen. Vom Wirk-lichen auf's Mögliche scheint mir ein sichererSchluß.XIII.Fortsetzung.Daß das versammlete Volk, mittels feyer-licher Annahme einer Sammlung von Gesetzen,die Grundverfassung des Staates für immer be-festige; daß es ein für allemal eine bleibende Re-gierung einführe, oder die Ernennung zu denobrigkeitlichen Würden vorsorglich berichtige:dies ist noch nicht genug; sondern es muß auch,außer den ungewöhnlichen Versammlungen inunvorgesehenen Fällen, noch seine gewöhnlichen,periodischen Versammlungen haben, welche schlech-
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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185
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