158ordnete Regierungsstellen, und eine Volksregitrung hat ein höheres Oberhaupt vonnöthen-Die Vollziehungsgewalt ist also überall getheilt,und erscheint in Gestalt einer Stufenfolge desmehrern Zahl zur mindern. Nur mit dem Un-terschiede, daß bald die Mehrzahl von der min-dern, bald die mindere von der mehrern ab-hängt.Zuweilen ist die Theilung gleich; so, daßentweder die constituirten Gewalten in wechsel-seitiger Abhängigkeit stehen, wie in der englischesRegierung; oder daß jede der Gewalten für sichzwar unabhängig, aber doch beschränkt ist, wie(ehedem) in Pohlen. Letztere Form taugt nichviel, weil sie die Einheit der Regierung, undden innern Zusammenhang des Staates verletztWelche ist nun besser, eine einfache, odereine gemischte Regierung? Dies ist eine unterStaatsklüglern sehr im Streite liegende Frageworauf sich aber das nämliche antworten läßtwas ich oben (III. B. III. Absch.) in Ansehungder Regierungsformen überhaupt gesagt habe.Die einfache Regierung iſt an ſich die beſteschon allein deswegen, weil sie einfach ist. Wennaber die vollziehende Gewalt nicht genug von dergeſetzgebenden — oder mit andern Worten, wenndie Obrigkeit weniger von der hoͤchſten Gewaltabhängt, als das Volk von der Obrigkeit: so muß
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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158
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