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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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157VII.Gemischte Regierungsformen.Eigentlich zu reden, giebt es keine ganz ein-fache Regierung. Ein Alleinregent hat unterge-rung Gegenstände aufzuführen; mir ist es angeneh-mer, überhaupt voraussetzen zu dürfen, daß schonlange, wenigstens für die Enthusiasten von der gut-müthigen Art, der Zeitpunct gereisterer Ueberzeu-gung gekommen ist: daß ein Volk (auch bey einermangelhaften Verfassung) unter einem gutgesinn-ten Regenten weit freyer, gesitteter und zu-friedener leben könne, als unter einer, dem Ent-wurfe nach noch so zierlichen, noch so reinen underhabenen Verfassung, die in der Ausübung allemalum so größeren Mißbräuchen, Verwirrungen, Meu-tereyen, Faktionen, Reaktionen u. s. w. ausgesetztbleiben wird, je mehrerer Menschen diese bedarf.O quisquis volet impiasAedes, et rabiem tollere civicam:Si quaeret, pater urbiumSubscribi statuis, indomitam audeatRefraenare licentiam,Clarus postgenitis, quatenus, heu nefas!Virtutem incolumem odimus,Sublatam ex oculis quaerimusinvidi.Quid tristes querimoniae,Si non supplicio culpa reciditur?Quid leges sine moribusVanae prosiciunt?