157VII.Gemischte Regierungsformen.Eigentlich zu reden, giebt es keine ganz ein-fache Regierung. Ein Alleinregent hat unterge-rung Gegenstände aufzuführen; mir ist es angeneh-mer, überhaupt voraussetzen zu dürfen, daß schonlange, wenigstens für die Enthusiasten von der gut-müthigen Art, der Zeitpunct gereisterer Ueberzeu-gung gekommen ist: daß ein Volk (auch bey einermangelhaften Verfassung) unter einem gutgesinn-ten Regenten weit freyer, gesitteter und zu-friedener leben könne, als unter einer, dem Ent-wurfe nach noch so zierlichen, noch so reinen underhabenen Verfassung, die in der Ausübung allemalum so größeren Mißbräuchen, Verwirrungen, Meu-tereyen, Faktionen, Reaktionen u. s. w. ausgesetztbleiben wird, je mehrerer Menschen diese bedarf.O quisquis volet impiasAedes, et rabiem tollere civicam:Si quaeret, pater urbiumSubscribi statuis, indomitam audeatRefraenare licentiam,Clarus postgenitis, quatenus, heu nefas!Virtutem incolumem odimus,Sublatam ex oculis quaerimusinvidi.Quid tristes querimoniae,Si non supplicio culpa reciditur?Quid leges sine moribusVanae prosiciunt?
Druckschrift
Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
157
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten