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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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154gesinnte Staatsgelehrte so häufig bedienen.Nämlich sie vergleichen nicht allein die bürgerlicheRegierung überhaupt mit einer häuslichen undden Fürsten mit einem Hausvater — ein Irr-thum, dessen oben (I. B. II. Absch.) schon Er-wähnung geschehen — sondern sie legen ihmauch allzu freygebig alle jene Tugenden bey, wel-che er haben müßte; sie setzen voraus, daß erwirklich sey, was er seyn sollte. Dann hättefreylich eine fürstliche Regierung allemal den Vor-zug, weil sie unstreitig die wirksamste ist, undum auch die beste zu seyn, ihr weiter nichts ab-geht, als größere Uebereinstimmung des Stan-deswillens mit dem allgemeinen.Ist aber, wie Plato behauptet, ein König,den die Natur berufen, eine so seltene Erschei-nung unter den Menschen: wie weit seltner wirdder Zufall mit der Natur zusammentreffen, einesberufenen König zu krönen? Und ist die könig-liche Erziehung ihren Zöglingen so verderblich:was kann man von einer Reihe Menschen dannerwarten, die zum Regieren erzogen werden?Doch es iſt wohl nur eine abſichtliche Verbleu-dung, die königliche Regierung überhaupt mitder Regierung eines guten Königes zu verwechseln. Um jene an sich zu beurtheilen, muß mansich eine unter beschränkten oder bösgesinntenFürsten vorstellen, so wie sie auf den Thron