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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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153oder der Leute, die für ihn regieren, mit sichbringt, wird bald diesem, bald jenem Planenachgegangen, und weder ein bestimmter Zweck,noch eine gleichförmige Verfahrungsweise langebeybehalten. Daher das stäte Hin= und Her-schwanken des Staates von einer Maxime, voneinem Entwurfe zum andern, welches in andernStaaten, wo die Obrigkeit allzeit dieselbe bleibt,nicht Statt findet. Auch bezeugt es die Erfah-rung: daß uͤberhaupt, so wie an einem Hofemehr Feinheit der Politik (pp), in Volkssenatenmehr politische Weisheit vorwaltet, und daßdie Freyſtaaten mit größerer Treue und Beharr-lichkeit ihren Gang auf dem einmahl gewähltenPfade fortſetzen; hingegen zieht jede Wechſelungim Cabinette eine im Staate nach sich; beson-ders, seitdem es eine Lieblingsmaxime der meistenMinister, und beynahe aller Könige zu seynſcheint: in allem das Gegentheil von dem zuthun, was ihre Vorgänger gethan haben.Diese Unstätigkeit ist mehr als genug, einenScheingrund aufzudecken, dessen sich königlich-(PP) „Das traurigste bey dieser Politik ist: daß sieso wenig auf das Leben der Menschen Rücksichtnimmt, und daß so vieles Menschenblut für nichtsund wieder nichts durch sie vergessen wird“. Fré-derie II. Avantprop. de l'histoire de montemps.