Druckschrift 
Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
137
Einzelbild herunterladen
 

137keine arbeitet so heftig und unablässig Verände-rungen entgegen, keine erfodert so viele Wach-samkeit und Muth, um aufrecht erhalten zuwerden. Von dieser Verfassung gilt es vorzüg-lich, daß jeder Bürger mit Kraft und Beharr-lichkeit ſich bewaffnen, und jeden Tag des Lebensin seinem Innern wiederholen müßte, was jeneredle Woywode auf'm pohlnischen Reichstage sagte:vlieber eine gefahrvolle Freyheit, alsruhige Knechtschaft!Wenn es ein Volk von Göttern gäbe: würdees sich demokratisch regieren. Eine so vollkom-mene Regierung (II) schickt sich für Menschennicht.(U) Desto mehr fällt es auf, daß R. sie dennoch einevollkommene Regierung nennt. Dies geschahwohl nur der Antithese wegen. Oben nannte ersie mit dem wahren Nahmen, eine Regierung ohneRegierung (Regierungslosigkeit); welche, wie erunten (im ersten Absatze des XVIten Abschnittes)bemerkt, sich nothwendig in Gewaltthätigkeit auflö-sen muß. Damit stimmt überein, was Kant zumEw. Frieden S. 26. sagt:Unter den drey Staats-formen ist die der Demokratie, im eigentlichenVerstande des Wortes, nothwendig ein Despo-tism, weil sie eine exekotive Gewalt gründet,da alle über, und allenfalls auch wider Einen(der also nicht mit einstimmt), mithin Alle, diedoch nicht Alle sind, beschließen; welches ein Wi-