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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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138v.Aristokratie.In dieser Form befinden sich beyde morali-sche Personen, nämlich die Regierung und diehöchste Gewalt, genau abgeschieden; hier sindalso zwey allgemeine Willen, einer in Bezug aufalle Bürger, der andere in Bezug auf die Gliederder Regierung. Aber die innere Einrichtungeiner Regierung mag beschaffen seyn, wie sie im-mer will, so darf sie niemals über das Volk ge-bieten, außer im Nahmen der höchsten Gewalt,das heißt, im Nahmen des Volkes selbst. Dieser Grundsatz sollte niemals außer Acht gelassenwerden.Die Verfassung der ersten Staaten ist wahr-scheinlich aristokratisch gewesen. Die Häupterder Familien berathſchlagten unter ſich über dieöffentlichen Anliegen; und die Jüngern folgtenohne Widerrede dem Ansehen der Erfahrung.Daher die Benennungen Priester, Aelteste,Räthe, und Geronten. Die Wilden imderspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst,und mit der Freyheit ist. Dasselbe sagt R.im sechsten Absatze des IVten Abschnittes im IItenBuche.