138v.Aristokratie.In dieser Form befinden sich beyde morali-sche Personen, nämlich die Regierung und diehöchste Gewalt, genau abgeschieden; hier sindalso zwey allgemeine Willen, einer in Bezug aufalle Bürger, der andere in Bezug auf die Gliederder Regierung. Aber die innere Einrichtungeiner Regierung mag beschaffen seyn, wie sie im-mer will, so darf sie niemals über das Volk ge-bieten, außer im Nahmen der höchsten Gewalt,das heißt, im Nahmen des Volkes selbst. Dieser Grundsatz sollte niemals außer Acht gelassenwerden.Die Verfassung der ersten Staaten ist wahr-scheinlich aristokratisch gewesen. Die Häupterder Familien berathſchlagten unter ſich über dieöffentlichen Anliegen; und die Jüngern folgtenohne Widerrede dem Ansehen der Erfahrung.Daher die Benennungen Priester, Aelteste,Räthe, und Geronten. Die Wilden im„derspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst,„und mit der Freyheit ist.“ — Dasselbe sagt R.im sechsten Absatze des IVten Abschnittes im IItenBuche.
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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138
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