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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
135
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135und der kleinere regiert werde. Auch läßt sich einununterbrochen zur Besorgung der öffentlichenGeschäfte versammeltes ganzes Volk kaum den-ken; und besonders hierzu beauftragte Ausschüssekann es nicht errichten, ohne die reine demokra-tische Form zu verletzen. Wenigstens glaube iches als einen Grundsatz aufstellen zu können: daßallemal, wenn Regierungsverrichtungen untermehrere Stellen vertheilt sind, den minder Zahl-reichen früh oder spät die größeste Gewalt zu Theilwerde, schon allein aus dem Grunde, weil sienatürlicher Weise mit größerer Leichtigkeit dieGeschäfte beendigen können.Wie viele, äußerst selten zusammentreffende,Eigenschaften werden überdies zur Begründungeiner Demokratie erfordert! Fürs erste ein sehrkleiner Staat, wo das Volk sich leicht versam-meln, und ein Bürger den andern ohne Mühekennen kann; zweitens eine große Einfalt in denSitten, damit keine Ueberhäufung der Geschäfte,keine verwickelte Verhandlungen zu besorgen sind;ferner eine durchgängige Gleichheit in Würdenund Gütern, weil ohne diese die Gleichheit derRechte und des Ansehens nicht lange bestehenkann; endlich nicht viel, lieber gar kein verfei-nertes Wohlleben. Denn der Luxus iſt entwe-der eine Folge, oder eine Veranlaſſung von großenReichthümern; in jedem Falle verdirbt er den