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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
129
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129ist (gg). Ihre relative Kraft, nämlich ihreWirksamkeit, kann also wohl vermindert, aberihre absolute, innerliche Kraft niemalen ver-mehrt werden.Auch ist bekannt, daß der Betrieb der Ge-schäfte sich gewöhnlich um so mehr in Weiterun-gen ziehe, je mehrere Personen damit zu thunhaben. Sie wollen in allen Dingen mit deräußersten Vorsicht zu Werke gehen, und ver-säumen eben dadurch zu benutzen, was Glückund Zufall manchmal vorbereiten. Die Gelegen-heit entschlüpft ihren Händen, und vor lauterBerathschlagen geht die Frucht der Berathschla-gung zuweilen verloren.Aus dem so eben bewiesenen Satze:daß die Re-gierung in dem Maaße an Thätigkeit verliere, jegrößer die Anzahl der obrigkeitlichen Personen ist,und aus dem oben gehörten:daß, je zahlreicherdas Volk ist, desto größer die entgegenwirkendeKraft seyn müsse, ergiebt sich nun, daß das Ver-hältniß der obrigkeitlichen Personen zur Regie-rung gerade das umgekehrte des Verhaͤltnisses derUntergebenen zur hoͤchsten Gewalt oder mit(g) Der kleine Zusatz:abgesehen von diesemschien mir dienlich, um dadurch den so oft wieder-holten Satz:que la force absolue du gouver-nement, étant celle de l'état, ne varie pointes1verständlicher zu machen.I