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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
128
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128dieselbe bleibt, auf den niedrigsten Grad vonrelativer Kraft, nämlich von wirksamer Thätig-keit, herabſinken.Diese Folgesätze sind unbestreitbar, und viel-fältige Betrachtungen dienen noch zu ihrer Be-stätigung. Nämlich es ist leicht zu begreifen,daß die Wirkung einer einzelnen obrigkeitlichenPerson auf den Körper der Regierung weit be-deutender ſey, als die Wirkung eines einzelnenBürgers auf den Körper des Staates; daß dasher ein Privatwille weit leichter auf die Ver-fügungen der Regierung, als auf die Aeuße-rungen der höchsten Gewalt Einfluß bekommenkönne. Denn ein jeder, der zur Obrigkeit ge-hört, hat doch immer irgend einen Zweig vonRegierungsgeschäften zu versehen; von denStaatsbürgern hingegen, jeden für sich genom-men, hat keiner in Ansehung der höchsten Ge-walt etwas zu verrichten. Ueberdies verstehtsichs, daß, wenn der Staat sich erweitert, auchseine innere Kraft, obgleich eben nicht nach Ver-hältniß des Umfanges, zunehme; bleibt aberder Staat in denselben Gränzen, so mögen dieobrigkeitlichen Personen sich noch so vielfach ver-mehren, die Regierung nimmt deshalb an inne-rer Kraft nicht zu, weil diese Kraft die Kraftdes Staates selbst, und (abgesehen von diesem)keiner Vermehrung noch Verminderung fähig