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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
127
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127ziehen. Hiernach ist also der allgemeine Willeallezeit der schwächste, der Standeswille behauptetdie zweyte, der Privatwille die erste Stelle; so,daß in der Regierung jedes Glied zuerst sichselbst, sodann eine obrigkeitliche Person, undzuletzt einen Staatsbürger vorstellt; eine Ab-stufung, welche der zutraͤglichsten für das oͤffent-che Heil gerade entgegengeht.Dieses vorausgesetzt, denke man sich nun dieRegierung in den Händen eines Einzigen. Als-ann ist der Privatwille und der Standeswillein der innigsten Verbindung, folglich letzterer immöglich höchsten Grade der Wirksamkeit. Danun eben vom Grade des Willens der Gebrauchder Kraft abhängt, die Totalkraft der Regie-rung aber an sich unveränderlich ist: so folgtnothwendig, daß die Regierung eines Einzigenie allerwirksamste seyn müsse.Hingegen denke man ſich die Regierung derhöchsten Gewalt einverleibt, als wenn nämlichieſe die Obrigkeit, und die Buͤrger insgeſammtobrigkeitliche Personen wären; alsdann ist derStandeswille mit dem allgemeinen in Eins ver-schmolzen, folglich nicht wirksamer, als dieser;der Privatwille aber bleibt, überall in seinervollen Kraft. Die Regierung wird also, unge-achtet ihre Kraft im absoluten Sinne immer