126gründen, so wollen wir ihn etwas näher be-leuchten.In einer obrigkeitlichen Person treffen dreyer-ley wesentlich verschiedene Willen zusammen:Erstlich der Privatwille des Individuums, in sofern es seinen eigenen Privatvortheil zum Zielehat; zweytens der dem obrigkeitlichen Körpereigene Wille, der sich vorzüglich auf den Vor-theil der Obrigkeit bezieht, und welchen man denStandeswillen nennen kann, der in Ansehungder Regierung ein allgemeiner, in Ansehung desStaates aber, wovon jene ein Theil ist, einPrivatwille ist; drittens der Wille des Volkes,oder der oberherrliche Wille, der sowohl in An-sehung des Staates, diesen als das Ganze be-trachtet, als auch in Ansehung der Regierung,dieſe als einen Theil des Ganzen betrachtet, derallgemeine iſt.Der Idee einer vollkommenen Verfassunggemäß, müßte der erste Wille (Privatwille desIndividuums) durchaus nichts, der Wille desRegierungskörpers aber sehr beschränkt, folglichder allgemeine, und oberherrliche Wille jederzeitder vorherrschende, und die einzige Richtschnurder andern ſeyn.Nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge hin-gegen, werden die Willen der Menſchen um ſowirksamer, je mehr sie sich aufs Einzelne be-
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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126
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