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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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125II.Vom Grundsatze, die Angemessenheit derRegierung zur Verfassung zu bestimmen.Um im Allgemeinen die Ursache jener mög-lichen Verschiedenheiten kennen zu lernen, müssenwir Obrigkeit und Regierung eben so von ein-ander unterscheiden, wie wir bisher Staat undhöchste Gewalt unterschieden haben.Der Körper der Obrigkeit kann aus einergrößern, oder geringern Anzahl von Gliedernbestehen. Wir haben oben (im vor. Absch.) ge-hoͤrt, daß je zahlreicher das Volk ist, desto groͤßerdas Verhältniß der höchsten Gewalt gegen dieUntergebenen sey. Dasselbe läßt sich, einer zu-verläßigen Analogie zufolge, von der Regierungin Ansehung der obrigkeitlichen Personen ebenfallsbehaupten.Nun ist aber die Totalkraft der Regierung,weil diese immer doch nur ein Ausfluß derSaatskraft selbst ist, an sich unveränderlich;folglich bleibt ihr, je mehr sie davon auf ihreeigenen Glieder verwenden muß, desto wenigerübrig, auf das Ganze des Volkes zu wirken.Jemehr also der obrigkeitlichen Personen sind,deſto ſchwächer iſt die Regierung. Da dies einHauptsatz ist, worauf sich mehrere Wahrheiten