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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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122im Staate zu betrachten, der vom Volk, undvon der hoͤchsten Gewalt unterschieden, zwischenbeyden mitten inne liegt.Die wesentliche Verschiedenheit dieser Körperfällt sogleich auf, nämlich: der Staat hat seinDaseyn von sich selbst; die Regierung aber hatdas ihrige von der höchsten Gewalt (ee). Dervorherrschende Wille der Regierung ist also, odersollte wenigstens kein anderer seyn, als der all-gemeine Wille, oder das Gesetz; ihre Gewaltkeine andere, als die öffentliche, wovon sie derMittelpunkt ist. Sobald die Regierung aus sichselbst, aus eigenmächtiger Willkühr zu verfahrenunterfängt: so ist dies schon der Anfang zurAuflösung der Haltung des Ganzen. Kommtes aber so weit, daß sie einen eigenen, undwirksamern Willen, als selbst die höchste Gewalt,bekäme, und zur Vollziehung desselben sich deröffentlichen, in ihren Händen beruhenden Kraftbedienen wollte, so, daß gleichsam zwey höchsteGewalten, eine dem Rechte, die andere der Thatnach, entstünden: so würde die gesellschaftlicheVerbindung zerreißen, und der politische Körperzerstört seyn.(ee) Diese Wahrheit war selbst dem Kaiser Tiberiusnicht unbekannt,die Regierenden, sagt er,sind sterblich, der Staat ist ewig. Tacit.Annal. III. 6.