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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
116
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116und dem Zwecke des bürgerlichen Bundes zu-wider.Ich verstehe also unter Regierung, oderobern Verwaltung eine rechtmäßige Ausübungder vollziehenden Gewalt, und unter Fürst, oderObrigkeit einen Menschen oder Körper, dem dieseAusübung amtshalber aufliegt.Eben in der Regierung ist es nun, wo sichdie mitlern Kräfte befinden, aus deren Bezie-hungen das Verhältniß des Ganzen zum Ganzen,oder der höchsten Gewalt zum Staate, zusam-mengesetzt ist. Man kann sich dieses Verhältniß-als eines der äußern Glieder in einer stätigenProportion vorstellen, deren mitleres Glied dieRegierung ist (cc). Die Regierung empfängtvon der höchsten Gewalt die Gesetze, wornachsie das Volk regiert; und damit der Staat seingehöriges Gleichgewicht erhalte, muß (alles ge-geneinander gehalten) das Produkt des mittlernGliedes, nämlich die Kraft der Regierung anſich, dem Produkte der äußern Glieder, nämlichder Kraft des Volkes gleich seyn, welches einer-seits Inhaber der höchsten Gewalt ist, und an-dererseits derselben untergeben.(cc) Nämlich der Staat, als gebietendes Ganze, ver-hält sich zur Regierung, wie sich die Regierung zumStaate, als gehorsamendem Ganzen, verhält.