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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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110sungsgesetze angesehen werden, welche ebenSchuld ſind, daß letztere nicht gut iſt? Ohnehinaber ſieht es ja doch in jedem Falle dem Volkefrey, seine Gesetze, selbst die besten, wieder ab-zuändern (*). Denn wer hat das Recht, es demVolke zu verwehren, wenn es selbst sich Unrechtthun will?Die zweyte Beziehung ist die der einzelnenGlieder unter sich, oder gegen den ganzen Kör-per; eine Beziehung, welche in erster Rücksichtso entfernt, in der letzten aber so enge als mög-lich, seyn muß; so, daß einer gegen den andernsich in völliger Unabhängigkeit gegen denStaat hingegen durchaus abhängig befinde. Bey-des wird durch dieselben Mittel bewirkt; dennje inniger die Kraft des Staates ist, desto ge-sicherter ist die Freyheit der Einzelnen. DieGesetze, welche aus diesem zweyten Verhält-nisse entspringen, heißen die bürgerlichen.Man kann eine dritte Art von Beziehungzwischen den Bürgern und dem Gesetze selbst an-nehmen, nämlich in so fern auf den Ungehor-sam die Strafe folgt. Auf dieser Beziehung be-ruht die Errichtung der peinlichen Gesetze, ob-gleich letztere nicht sowohl eine eigene Art Gesetze(*) S. die Anmerk. am Schlusse des dritten Buches.