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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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111sind, als vielmehr eine Bekräftigung der Gesetzeüberhaupt.Zu diesen drey Arten von Gesetzen geselletsich noch eine vierte; die wichtigste unter allen,die nicht auf Marmor oder Erz, sondern bloß indie Gemüther der Bürger eingeprägt werdenkann. Sie ist das eigentlich Charakteristische inder Verfassung des Staates; sie nimmt mit je-dem Tage an Einfluß zu; sie belebt, wenn dieandern Gesetze veraltern, diese von neuem, undvertritt sogar, wenn sie erlöschen, ihre Stelle;sie erhält dem Volke den Geist seiner ursprünglichen Stiftung, und stellt dem Zwange des An-sehens unvermerkt die Allmacht der Gewohnheitunter. Ich rede von den Sitten, von den Ge-bräuchen, und vorzüglich von der öffentlichenMeynung; einem Theile der Staatskunst, dendie alltäglichen Staatsmänner noch wenig ken-nen, von dem aber der Erfolg aller andern ab-hängt, und womit der große Gesetzgeber sich imVerborgenen beschäftiget, während er sich aufAnordnungen im Einzelnen zu beschränken scheint,die doch nur gleichsam die Einfassung des Ge-woͤlbes sind, dessen unverruͤcklichen Schlußsteindie langsam aufsprossende Sitte vollendet.Hoc autem unum regiae texturae opus est,ut nunquam moderatos mores seorsim a for-tibus esse permittat; sed utraque ingenia in-