83Das Unternehmen einer Gesetzgebung faßtalso zwey Dinge in sich, welche nicht wohl ver-einbar scheinen: ein Werk, das über alle mensch-liche Kräfte geht, und zur Ausführung desselbenein Ansehen ohne Thatkraft.Dazu kommt noch eine Schwierigkeit, dienicht weniger Bedenken erregt. Der Gesetzgeberkann in seiner Sprache nicht zum Volke sprechen;das Volk kann die Sprache der Weisheit nichtverstehen. Wie unsäglich viele Begriffe giebt es,welche ſich unmöglich in die Sprache des Volkesübertragen lassen! Ansichten, welche zu viel um-fassen, Gegenstände, die zu weit entlegen sind,gehen über die gemeine Fassungskraft. Jederfindet für sich diejenige Regierungsverfassung diebeste, welche er seinen Privatneigungen die an-gemessenste glaubt. Wie wäre ihm das Heilsamebegreiflich zu machen, das er aus unaufhörlichenAufopferungen und Entbehrungen erwarten soll,die doch im Geiſte guter Geſetze ſind? Wie waͤreeinem Volk in seiner Kindheit zuzumuthen, daßes in das Innere der Staatskunst eindringen,daß es die Grundsätze der politischen Weisheitliebgewinnen und befolgen solle? Dann müßtedie Wirkung Urſache werden, der Gemeingeiſt,der erst eine Folge der Verfassung wird, schonvor derselben verbreitet, die Menschen schon vorden Gesetzen seyn, was sie durch diese erst werdenF 2
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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