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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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78Wesen höhern Verstandes, dem die Leidenschaf-ten und Tiefen der menschlichen Natur bekannt,und welches doch selbst über jede Leidenschaft;über jede Beziehung mit dieser Natur erhabenwäre; ein Wesen, welches in Ansehung seinesWohlbefindens unabhängig von den Menschen,sich mit dem ihrigen zu beschäftigen, dochfreudig und entschlossen wäre; welches, mit demVorbewußtseyn eines entfernten Ruhmes in spä-tern Zeiten sich begnügend in einem Jahr-hunderte arbeiten, und in dem andern die Früchteseiner Arbeit genießen könnte (*). Es müßtenGötter hernieder steigen, den Menſchen Geſetzezu geben.Was wir oben (I. B. II. Absch.) von Cali-gula gehört haben, daß die Fürsten Götterseyen; dasselbe hat Plato, aber mit demUnterſchiede, dafür gehalten, daß die FürſtenGötter seyn müßten (t). Diesen Schluß zog.(*) Ein Volk fängt erst an, berühmt zu werden,wenn es mit seiner Gesetzgebung auf die Neigegeht. Man weiß nicht, wie viele Jahrhundertedie lykurgische Gesetzgebung die Spartaner schonbeglückt hatte, ehe im übrigen Griechenlande vonihnen die Rede war.(t) Wenigstens sagt Plato (im fünft. Buche v. d.Republ.)es wird weder den Staaten, noch demGeschlechte der Menschen überhaupt, jemals Be-