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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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75setzen regiert wird. Denn alsdann, und nuralsdann ist das allgemeine Beste oben an, unddie öffentliche Sache stellt etwas vor. Jederechtmäßige Regierung (*) ist republi-kaniſch.Die Gesetze sind eigentlich nur die Bedingun-gen, welche den Bürgerverein zusammenhalten.Sie müssen vom Volke herrühren, weil dasVolk ihnen gehorchen soll. Denn es stehet de-nen, welche eine Verbindung eingehen, unläug-bar allein zu, die Bedingungen derselben zu be-stimmen. Aber wie werden sie dies können?(*) Unter diesem Worte verstehe ich hier nicht ebeneine aristokratische, oder demokratische, sondernüberhaupt eine durch den allgemeinen Willen, derdas Gesetz ist, constituirte Regierung. Zur Recht-mäsigkeit derselben gehört vor allen Dingen, daßsie mit der höchsten Gewalt nicht in eins fließe,sondern der letzteren stets untergeordnet sey. In die-sem Betrachte kann selbst eine Monarchierepublikanisch seyn. Sie ist dies in derThatwenn der Monarch republikanisch regiert,d. i. das Volk nach Principien behandelt, diedem Geiste der Freyheitsgesetze (wie ein Volk mitreiserer Vernunft sie sich selbst vorschreiben würde)gemäß sind. Kant Streit der Facult. 2. Absch.§. 8. S. 156.; dess. Ew. Fried. S. 25., Metaph.Rechtsl. II. Th. §. 52. im zweyt. Absatze. A.L. Z. Jahrg. 1798. N. 320, S. 205.