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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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74Wer diesen Grundbegriff, daß nämlich dasWesen eines Gesetzes in der Allgemeinheit desWillens sowohl, als in der Allgemeinheit desGegenstandes bestehe, gehörig verstanden hat,wird nicht mehr fragen: Wem das Recht zustehe,Gesetze zu geben? denn es sind Aeußerungen desallgemeinen Willens. Er wird nicht fragen:Ob der Fürst unter, oder über dem Gesetze stehe?denn der Fürst ist ein Mitglied des Staates.Auch nicht: Ob es ungerechte Gesetze geben kön-ne? denn keiner ist ungerecht gegen sich selbst.Ferner nicht: Wie die Freyheit neben dem Ge-horsam unter den Gesetzen bestehen könne?denn die Gesetze sind nur eine öffentliche Be-glaubigung unsers eigenen Willens.Ein jeder wird also einsehen, daß dasjenige,was von irgend einem Menschen, er mag seyn,wer es immer wolle, aus eigener Willkührverordnet wird, nimmermehr ein Gesetz sey;indem selbst dasjenige nicht einmal, was von derhöchsten Gewalt über einen einzelnen Gegenstandverordnet wird, ein eigentliches Gesetz son-dern nur ein einzelner Beschluß ist; keine Ver-fügung der höchsten Gewalt, sondern nur dieVerfügung eines obrigkeitlichen Körpers.Ich nenne nun jeden Staat, unter welcherForm von Beherrschung er sich auch immer be-finden mag, republikanisch, so fern er nach Ge-