73ganzen Gegenstande unter einem Beziehungspunkte,und demselben Gegenstande unter einem andernBeziehungspunkte; das Ganze bleibt ungetheilt.Der Gegenstand, worüber verordnet wird, bleibtalso so allgemein, als der Wille, welcher verordnet.Eine solche Verordnung nenne ich ein Gesetz.Das Gesetz bezieht sich niemals auf einen Men-schen, als Einzelnen, noch auf eine Handlung,als Einzelne; sondern allzeit auf die Allheit derUntergebenen, und gleichsam auf das Abstrakte ih-ter Handlungen. Dies ist der Sinn meiner Be-hauptung: daß der Gegenstand der Gesetze allzeitein allgemeiner ist. Es kann also z. B. durch einGeſetz verordnet werden, daß uͤberhaupt Vor-rechte gelten sollen; aber das Gesetz kann keinemnamentlich ein Vorrecht verleihen. Es kann ver-ordnet werden, daß mehrere Stände unter denBürgern seyn sollen; es können die Eigenschaftenbestimmt werden, welche zu dieser oder zu jenerClasse berechtigen; aber das Gesetz kann keinennamentlich zu einer Claſſe berufen. Es kann durchdas Gesetz eine königliche Regierung, sogar dieErblichkeit derselben festgesetzt werden; aber dasGeſetz kann weder einen Koͤnig, noch eine koͤniglicheFamilie ernennen. Kurz: sobald ein öffentlicherHergang auf einen einzelnen, örtlich beschränktenGegenstand gerichtet ist, gehört er nicht mehr zurBehörde der geſetzgebenden Gewalt.
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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73
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