69hat doch kein Recht, selbst des Beyspiels wegennicht, jemanden sterben zu lassen, außer welchenman ohne Gefahr nicht leben lassen kann.Was das Recht zu begnadigen, oder denSchuldigen von einer gesetzlich bestimmten, undgerichtlich verhängten Strafe frey zu sprechen,betrifft: so kann dieses nur demjenigen zustehen,der über das Gesetz und über den Richter selbsterhaben ist, nämlich der höchsten Gewalt; wie-wohl auch dieser ihre Berechtigung hierzu nochnicht im Reinen iſt, wenigſtens in der Anwen-dung zu den aͤußerst seltenen Fällen gehört. Inwohlgeordneten Staaten fallen wenige Beſtrafun-gen vor; nicht, weil viel begnadigt, sondernweil wenig verbrochen wird. In verdorbenenStaaten hingegen sichert eben die Menge derVerbrechen ihre Ungestraftheit. In der römi-schen Republik kamen weder der Senat, nochdie Consulen jemals in den Fall, Gnade fürRecht ergehen zu lassen; selbst das Volk gab keineGnade, obgleich es zuweilen seine Beschlüsse zu-rücknahm. Wiederholte Begnadigungen zeigen„ziehung verbildet ist? Glaubt ihr, daß ein„Schwächling von Natur im Guten oder Bösen„sich jemals auszeichnen könne?“ — Verg. Ho-ward's prakt. System auf die Gefängnisse in Phi-ladelphia angewandt, a. d. Engl. (Leipz. 1797.)
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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69
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