68er nun auch förmlich davon ausgeschlossen wer-den, entweder durch Landesverweisung, als einBundesbruchiger, oder durch den Tod, als einöffentlicher Feind. Denn ein solcher Feind istkeine Gesammtperson, sondern ein einzelnerMensch: hier tritt also der kriegsrechtmäßige Faein, den Ueberwundenen zu tödten.Allein die Verurtheilung eines Verbrechers,wird man einwenden, ist doch nur eine Privat-sache. Freylich ist sie dies, und darum eben ge-hört sie auch nicht zur Behörde der höchsten Ge-walt. Es ist ein Recht, welches von dieserübertragen, aber nicht ausgeübt werden kann.Meine Begriffe bleiben sich alle getreu: ich kannsie nur nicht alle auf einmal vorbringen.Daß übrigens häufige Leib= und Lebensstrafenein Anzeichen schwacher oder vernachläßigter Re-gierungen sind, ist allgemein bekannt. Es giebtwohl kein Bösewicht, den man nicht noch inirgend etwas gut machen könnte (q); und man(g) Eine hieher gehörende Wahrheit, die unsern Er-ziehern, Volkslehrern, und Criminalpolitikern nichtgenug empfohlen werden kann, sagt Plato:„Eben die vorzüglichsten Menschen werden, durch„Erziehung verwahrloset, die verkehrtesten. Oder„glaubt ihr, daß ungeheure Laster, und gränzenlos„Bosheit eher in einer blödsinnigen Seele auf-„sprossen, als in einer geistvollen, die durch Er-
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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68
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