67Außerdem aber wird ein Verbrecher, weil erſich gegen das öffentliche Recht auflehnt, ſchondurch dieſen Frevel ein Aufrührer, und Verrätheram Vaterlande. Er hört auf, ein Mitglied des-selben zu seyn, sobald er die Gesetze verletzt; erkündigt durch seine an Tag gelegte Gesinnungdem Staate gleichsam den Krieg an. Die Er-haltung des Staates kann nun nicht mehr nebender seinigen bestehen: einer von beyden muß um-kommen; und wenn es den Schuldigen trifft, sokommt dieser nicht sowohl als Bürger um, son-dern als Feind. Das gerichtliche Verfahren,und die Verurtheilung (das Brechen des Stabes)dienen blos zur Beurkundung des öffentlichensspruches: daß er den Bürgervertrag gebro-hen, und alſo nicht mehr ein Mitglied der bür-gerlichen Gemeinde sey. Weil er sich aber bisherals ein solches, doch wenigstens durch den Auf-enthalt in ihrer Mitte, bewiesen hat: so mußder, nicht blos seinem eignen, sondern dem Urtheilaller Mitbürger zufolge verdient hat. — Von die-ser Seite wünschte ich von philosophischen Rechts-lehrern näher geprüft, und gewürdigt zu sehen,was Fichte (in seiner Grundl, des Naturrechts)gegen das Recht des Staates, den Mörder mitdem Tode zu bestrafen, neuerlich vorgebracht hat.Vergl. A. L. Z. August 1799. N. 278. S. 566.u. folg. — Fürſtenſpiegel S. 71. 179.E 2
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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