66Wenigstens ist nicht zu vermuthen, daß einerunter den Vertragschließenden dabey den Gedan-ken habe, selbst jemals den Galgen zu verdienen.Gerechtigkeit rufen. — Es könnte auch seyn, daßder Mörder vor dem Richterstudle des Gewissensminder strafbar wäre, als er scheint, und vor ei-nem höhern Herzenergründer vielleicht Lossprechungerhalten würde? Aber auch darum können unddürfen die Mitbürger sich nicht bekümmern; dieverborgene, auch sogar die hervorscheinende Mög-lichkeit innerer Schuldlosigkeit ist nicht im Stande,den Ausspruch in ihnen zu mildern: daß ein deräusserlichen That nach überwiesener, vorsetzlicherMörder das Leben verwirkt habe. Dieser Aus-spruch ist also nicht blos eine Folge der Vorsorgefür ihre eigene Sicherheit, noch weniger einer lei-denſchaftlichen Rach⸗ und Blutbegierde, ſondernes ist das Gesetz der wiedervergeltenden Gerechtig-keit, welches ihn abnöthiget (denn „wenn dieseuntergeht, so hat es keinen Werth mehr, daßMenschen auf Erden leben—“), und selbst die sauf-teren Gefühle des Mitleidens, obgleich sieanscheinlich sich dagegen sträuben, unterstützen ihn.Das peinliche Gericht, welches nach diesem Gesetztverfährt, greift also nicht in die Regalien der mo-ralischen Weltregierung ein; denn es läßt sich, undkann sich auf die Untersuchung: Ob der rechtlichverurtheilte Mörder, als Mensch, noch zu lebenwürdig oder unwürdig sey? nicht einlassen, sondernes läßt ihm nur wiederfahren, was er, als Möl-
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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66
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