Druckschrift 
Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
64
Einzelbild herunterladen
 

Gefahr, und selbst mit einigem Verluste verknüpft.Wer also auf Kosten Anderer sein Leben erhaltenwill, muß auch bereit seyn, im Falle der Nothes für diese hinzugeben. Ohnedies aber steht esdem einzelnen Bürger nicht einmal zu, über dieGefahr zu urtheilen, welcher er sich auf Befehldes Gesetzes unterziehen soll. Sobald ihm vonder Obrigkeit bedeutet worden: es sey zweckdien-lich für den Staat, daß er sterbe; so muß ersterben (o). Denn unter dieser Bedingung hat erbisher in Sicherheit gelebt, und sein Leben istnicht mehr als bloße Naturgabe, sondern auchals ein Geschenk des Staates zu betrachten;das er bedingungsweise zu genießen hat.Dies scheint mir auch ohngefähr der Gesichts-punkt zu seyn, woraus sich die gegen Verbrecherverhängte Todesstrafe betrachten läßt. Eben umnicht das Opfer eines Mörders zu werden, hatein jeder auf den Fall in den Tod gewilligt (p),wenn(o) Dieser Satz könnte indessen sehr gröblich miß-verstanden werden: man sehe z. B. was KantMetaph. Rechtsl. II. Th. §. 55. und Streit derFacult. S. 151. dagegen in Erinnerung bringt.(p) Aus dieser Einwilligung folgt weiter nichts, alsdaß dem Mörder (seinem eigenen Urtheile nach)kein Unrecht geschieht, wenn er mit dem Tode be-straft wird; daraus folgt aber das Recht des Staat