62Privatsache werden, und folglich außerhalb derGränze ihrer gesetzlichen Verfügung liegen würde.Wer diese Gränzbestimmung gehörig begriffen,wird sich überzeugt finden: daß im Staatsbür-gervertrage nichts weniger, als irgend eine Ent-äußerung von Seite der Einzelnen vor sich gehe;vielmehr gewinnt ihre Lage durch diesen Vertragin Vergleichung ihres vorigen Zustandes, wesent-liche Vorzüge. Statt etwas einzubüßen, habensie vielmehr einen vortheilhaften Tausch getroffen:ein unsicheres, unselbstständiges Daseyn gegen einbesseres und gesichertes; gesetzlose Ungebundenheitgegen Freyheit; ein stätes Bereitseyn, andern zuLeide zu thun, gegen ungestörte Ruhe; eine derUeberwältigung eines jeden ausgesetzte Stärkegen ein durch die Vereinigung Aller unüber-windliches Recht. Selbst ihr Leben, welches siedem Staate anheim geben, wird von diesem unaufhörlich beschützt; und wenn sie es für die öffent-liche Vertheidigung wagen: was thun sie anders,als dem Staate wiedergeben, was sie von ihm em-pfangen haben? Was thun sie mehr, als wassie im gesetzlosen Zustande weit öfter, und mitgroͤßerm Verluste thun würden, indem sie, in dieunvermeidlichen Befehdungen desselben verwickelt,mit Gefahr ihres Lebens zu vertheidigen hätten,was ihnen zur Erhaltung des Lebens unentbehr-lich ist? Freylich Alle müssen im Nothfalle für's
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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62
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