61jedem seiner Glieder; eine gesetzmäßige Verpflich-tung, weil der Staatsbürgervertrag dabey zumGrunde liegt; eine gerechte, weil sie unter allengemeinschaftlich; eine vortheilhafte, weil sie dasgemeine Wohl zum Ziele hat; eine bestand= unddauerhafte, weil ſie durch die öffentliche Gewalt(die vereinigte Kraft Aller) verbürgt ist. Solange die Untergebenen keinen andern, als Ver-Pflichtungen von solcher Art, unterworfen sind,bleiben sie in der That nur ihrem eigenen Willenunterworfen; und die Frage: wie weit sich diegegenseitigen Rechte der höchsten Gewalt, undder einzelnen Staatsbürger erstrecken, lößt sicham Ende in die Frage auf: Wie weit letztere ſichgegen sich selbst (ein jeder gegen Alle, und Allegegen einen jeden) verpflichten können.Man sieht hieraus: daß, so allumfassend, sogeheiligt, und unverletzlich die höchste Gewaltist, selbige doch die rechtlichen Gränzen einer Ver-Pflichtung überhaupt nicht überschreite, noch über-schreiten könne; und daß jeder Mitverbundeneüber dasjenige noch immer schalten dürfe, wasihm in Gefolge des Urvertrags an Habe undFreyheit übrig geblieben seyn mag; so nämlich,daß die hoͤchste Gewalt niemals berechtiget ist,einem Untergebenen mehr, als dem anden auf-zubürden, weil alsdann der Gegenstand eine
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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61
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