60henden Gemeinwesen — jeder Einzelne unterwirftsich nothwendig denselben Bedingungen, welcheer den andern auflegt. Dies eben druckt den ge-meinschaftlichen Berathschlagungen einen Charak-ter von Billigkeit auf, welchen man in rechtlichenErörterungen über Privatgegenstände immer vermissen wird, weil in diesen kein Gemeinzweckzum Grunde liegt, der die Ansicht des Richtersmit den Ansichten der Partey vereinige, und aufdie nämliche Regel der Beurtheilung führe.Es ergiebt sich demnach, man mag zu derGrundsätzen aufsteigen, von welcher Seite manwill, immer die Schlußfolge: daß der Staats-bürgervertrag eine vollkommene Gleichheit unteden Bürgern begründe; so, daß alle denselbenBedingungen unterworfen, und derselben Rechtetheilhaftig werden. Vermöge dieses Vertragesverbindet oder begünstiget also jedwede Aeuße-rung der höchsten Gewalt, d. i. jedwede recht-lich an Tag gelegte Aeußerung des allgemeinenWillens alle und jede Bürger ohne Unterschied;dergestalt, daß die höchste Gewalt immer nurauf den Körper der Nation gerichtet ist und niemals auf ein Einzelnes der Glieder, woraufdiese besteht. Was ist also eigentlich eine Aeußerung der höchsten Gewalt? Es ist keine Ver-pflichtung zwischen Obern und Untern, sonderneine Verpflichtung zwiſchen dem Volkskoͤrper und
Druckschrift
Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
60
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten