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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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59fremder, einzelner, nicht bloß auf möglichenIrrthum, sondern offenbar auf Ungerechtigkeitgeſtützter Wille. So wie alſo ein einzelner Willeniemal die Stelle des allgemeinen vertreten kann:eben so verändert auch der allgemeine Wille so-gleich seine Natur, sobald er etwas einzelnes zumGegenstande bekommt; und er kann, als allge-meiner Wille, unmöglich weder über einen Pri-vaimenschen, noch über eine Privatsache denAusspruch thun. Als z. B. das AthenienſiſcheVolk seine Obern ernannte und absetzte, als esdem einen öffentliche Ehre, dem andern Strafezuerkannte, und mittels einer Menge einzelnerBeſchlüſſe die Regierungsgeſchäfte ihrem ganzenUmfange nach selbst verrichtete: da äußerte dasVolk keinen allgemeinen Willen im wahren Sinndes Wortes, es handelte nicht als höchste Ge-walt, sondern bloß als Obrigkeit. Man wirdfreylich hier einen Verfloß gegen die gewöhnli-chen Begriffe ahnden, aber man lasse mir Zeit,die meinigen erst vorzutragen.Aus Obigem iſt bemerkbar, daß nicht ſowohldie Anzahl der Stimmen, sondern vielmehr dergemeinsame Zweck, der sie vereinigt, dasjenigeſey, was dem Willen des Volkes Allgemeinheitgiebt. Denn jeder Einzelne — und darin be-steht eben jener bewunderungswürdige Einklanger Nützlichkeit und Gerechtigkeit in einem beste-