58rührt, den jeder sich selbst beylegt, folglich ausdem innern der Natur des Menschen. Der all-gemeine Wille muß alſo, um ſeinem Begriffe zuentsprechen, nicht allein dem Ursprunge, sondernauch dem Gegenstande nach, allgemein seyn; ermuß von Allen kommen, um auf Alle zurück-zuwirken; er verliert seine natürliche Rechtlich-keit, sobald er irgend einen einzelnen, örtlichbestimmten Gegenstand zum Zwecke hat: weilwir alsdann über etwas urtheilen, was uns nichtbetrifft, und also kein wahres Richtmaaß derBilligkeit haben, woran wir uns halten können.Der Erfahrung zufolge, wird jede Angelegen-heit, sobald es dabey auf einen einzelnen Vor-gang, oder auf ein besonderes Recht über irgendeinen Punkt ankommt, den noch keine vorher-gegangene allgemeine Uebereinkunft entschieden;eine Streitsache, ein Rechtshandel, worin diebetheiligten Einzelnen auf der einen, und dasGemeinwesen auf der andern Seite die Parteyensind; wobey ich aber weder das Gesetz sehe,welches zu befolgen sey, noch den Richter, derentscheiden soll. Es würde unschicklich seyn, sichin solchem Falle auf eine ausdrückliche Entschei-dung des gemeinen Willens berufen zu wollen;weil dies unmöglich eine andere, als die einseitigeBeschließung einer der streitführenden Parteyenwäre; folglich in Ansehung der andern ein
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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