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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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55ner Glieder, und dessen angelegenste Sorge dieseiner eigenen Erhaltung ist: so hat er eine all-verbreitete, eine unwiderstehlich zwingende Kraftvonnöthen, um jeden seiner Theile immer so zubewegen, und zu ordnen, wie es fürs Ganze amzuträglichsten ist. Was die Natur einem jedenMenſchen gegeben, daſſelbe verleiht der Staats-bürgervertrag dem politischen Körper, nämlicheine über alle seine Glieder waltende Uebermacht;und diese ist es eben, welche, durch den allgemei-hen Willen geleitet, wie ich oben (I. B. VII.Absch.) gesagt habe, die höchste Gewalt (Soll-derginetät, Machtvollkommenheit) genannt wird.Allein nächst der öffentlichen Person des Ge-meinwesens müssen wir auch die einzelnen Per-sonen in Betracht ziehen, aus welchen jenes zu-sammengesetzt, und deren Leben und Freyheit vonNatur unabhängig von demselben ist. Wir wol-len also versuchen, die gegenseitigen Rechte derStaatsbürger, und der höchsten Gewalt (*), sowie auch die Pflichten, welche jene, als Unter-gebene zu erfüllen, und die Befugnisse, welche(*) Aufmerksame Leser, ich bitte, seyd nicht zu vorei-lig, mich hier eines Widerspruchs zu beschuldigen;ich konnte den Anschein, wegen der Dürftigkeit derSprache im Ausdrucke nicht vermeiden; aber habtGeduld.