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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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56sie, als Menschen, zu genießen haben, genau zuunterscheiden.Unstreitig macht alles das, was der Einzelnedurch den Staatsbürgervertrag von seinen Kräf-ten, von seinen Gütern, von seiner Freyheit hin-giebt, blos einen Theil von dem aus, was zumGebrauche des Gemeinwesens erfodert wird.Eben so unstreitig kommt es allein nur der höch-ſten Gewalt zu, den Umfang dieſes Erfoderniſſeszu bestimmen.Was ein Bürger zum Dienste des Staatesnur immer thun kann, ist er zu thun schuldig,sobald die hoͤchste Gewalt es befiehlt: allein diesekann den Untergebenen keine Last auflegen, diefür das Gemeinwesen von keinem Gebrauchewäre; sie kann dies nicht einmal wollen. Dennunter dem Gesetze der Vernunft geschieht eben sowenig etwas ohne Ursache, als unter dem Gesetzeder Natur.Die Verpflichtungen, welche uns an den Kör-per der Gesellschaft knüpfen, sind bloß darumverbindlich, weil sie gegenseitig sind. Sie habendas eigenthümliche, daß ein jeder, der sie erfüllt,für den andern nichts thun, oder unterlassenkann, ohne dasselbe für sich selbst zu thun, oderzu unterlassen. Denn warum ist der allgemeineWille allzeit gerecht? Warum wollen Alle bestän-dig, daß es einem Jeden von ihnen wohl ergehe?