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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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52eigen sey. Man will jederzeit sein Bestes; aberman kennt es nicht immer. Der Wille des Vol-kes läßt sich nicht verfälschen; aber das Volkläßt sich irre führen. Und alsdann scheint eswirklich das Böſe zu wollen.Man muß den Willen Aller von dem allge-meinen Willen wohl unterscheiden. Letzterer hatdas öffentliche Heil zum Zwecke; ersterer trachtetnur auf Privatwohl, und ist nur ein Aggregatmehrerer Privatwillen. Bringt man aber vondieſen Privatwillen das Mehr und Weniger, ſosich einander aufhebt, in Abzug (*): so bleibt,als Differenzsumme, der reine allgemeine Willeübrig.Wenn es daher bey Berathschlagungen irgendeiner hinlänglich unterrichteten Gemeinde möglichwäre, daß die Bürger ihre Stimmen gäben,ohne sich über den Gegenstand vorher besprochen(*)Jeder Zweck, sagt der Marg. d A., hat seineneigenen Grundsatz; zwey Privatzwecke nähern sichallemal, wenn sie einem dritten entgegenstehn.Er hätte hinzufügen können, daß eine allgemeineUebereinstimmung aller Privatzwecke erfolgen wür-de, wenn einer dem andern entgegengesetzt werdenkönnte. Gäbe es gar keine Privatzwecke, so würdeman von keinem Gemeinzwecke abwissen; alleswürde ungehindert von selbst gehn, und die Staats-verwaltung keine Kunst mehr ſeyn.