50Geht man auf gleiche Weise die übrigen Ein-theilungen durch; so zeigt sich, daß jedesmal,so oft die höchste Gewalt stückweise vorgestelltwerden will, ein Irrthum begangen wird. DieRechte, welche für Bestandtheile derselben ange-sehen werden, sind blos Unterordnungen einund desselben Rechtes, und setzen alle einen höhernWillen voraus, den sie blos zur Erfüllungbringen.Es übersteigt allen Glauben, wie viele Dun-kelheiten dieser Mangel an Bestimmtheit der Be-griffe, über die Entſcheidungen der Schriftſtellerim staatsrechtlichen Fache verbreitet habe; ammeisten, wenn sie die gegenseitigen Rechtsver-hältnisse zwischen Königen und Völkern nach ihrenvorgefaßten Mißbegriffen haben beurtheilen wollen.Man sehe nur im III. und IV. Absch. des I. Buchesvon Grotius, wie dieser Gelehrte, und dessenUebersetzer Barbeyrak sich durchwinden, und inTrugschlüsse verwickeln, in stäter Besorgniß, fürihre Absicht entweder zu viel, oder nicht genug zusagen, und gegen Verhältnisse anzustoßen, welchesie beyderseits zu schonen hatten. Grotius, der un-zufrieden mit seinem Vaterlande nach Frankreichgeflüchtet war, und Ludwig dem Dreyzehnten,dem er sein Buch zugeeignet, seine Unterthänigkeitbezeugen wollte, bietet allen Scharfsinn, alle Kün-ste der Beredsamkeit auf, den Völkern ihre Rechte
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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50
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