48entweder ein allgemeiner (*), oder nicht; ent-weder der Wille des ganzen Körpers, oder derWille einer Parthey. Im ersten Fall ist dieser anTag gelegte Wille ein Ausfluß der höchsten Ge-walt, der die Kraft eines Gesetzes hat; im letztenFall iſt es nur ein Privatwille, oder eine obrigkeitliche Verfügung, höchstens eine Verordnung.Immittels theilen mehrere Staatsgelehrte,in der Unmoͤglichkeit, die hoͤchste Gewalt in ihremUrgrunde zu zertheilen, selbige, der Kraft und demWillen nach, in gesetzgebende, und in vollziehendeein, und dem Gegenstande nach in beschatzenderechtsprechende, Krieg und Frieden beschließendeGewalt, und in innere, und auswärtige Verwal-tung. Bald vermengen sie diese Theile unterein-ander, bald scheiden sie einen vom andern ab.Kurz, sie machen aus der höchsten Gewalt einphantastisches, gleichsam aus eingelegten Stückenzusammengesetztes Wesen, gerade als wenn maneinen Menschen aus mehrern Körpern aufbildenwollte, wovon einer die Augen, der andere dieAerme(*) Um allgemein zu seyn, ist nicht immer nöthig,daß der Wille einstimmig sey; aber es ist nöthig,daß alle Stimmen mitgezählt werden. Eine einzigeförmliche Ausschließung ist genug, die Allgemeinheitzu zerstören. — Vergl. Kant Metaph. Rechtsl. II.Th. §. 46. in der Anmerkung.
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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