47wird die höchste Gewalt ebenfalls wollen. Dennes widerstreitet dem Begriffe eines Willens, sichauf das Zukünftige zu fesseln; und es steht kei-nem Willen frey, in Etwas einzuwilligen, wasdem Wohle des Wollenden entgegen strebt. So-bald also ein Volk sich einem fremden Willenschlechthin unterwirft; so löst es sich auf, undhört auf, ein Volk zu seyn. In eben dem Au-genblicke, wo es einen fremden Gebieter über sicherkennt — geht die höchste Gewalt verlohren, undalsdann ist es kein Staatskörper mehr.Unbeschadet dessen, können aber die Befehleeiner bestehenden Obrigkeit immerhin als Aeuße-rungen des allgemeinen Willens betrachtet wer-den; in so ferne nämlich der höchsten Gewalt freysteht, sich dagegen zu widersetzen, und sie dieses nichtthut. In solchem Falle muß man aus dem allge-meinen Stillſchweigen auf die Einwilligung desVolkes schließen. Dies wird sich in der Folge(III. B. XI. Absch.) mehr aufklären.II.Die höchste Gewalt ist unzertheilbar.Aus demselben Grunde, weswegen die höchsteGewalt vom Volke unabtrennbar, ist sie auch anſich unzertheilbar. Denn der Wille des Volkes iſt
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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
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47
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