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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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43Unterthan hat vor mir und vor dem Gesetze denWerth der Menschheit; er hat die Pflicht derTreue gegen seine Obrigkeit, und wenn er diesebeobachtet: so hat er gleich dem Vornehmsten einheiliges Recht auf Schutz und Sicherheit seinerPerson und seines Eigenthums. R. fügt amSchlusse eine sonderbare Anmerkung hinzu, nämlich:daß in verkehrten Verfassungen nur eine scheinbareund täuschende Gleichheit sey, welche nur dazudiene, die Armen in ihrem Elende, und die Reichenbey ihren Willkührlichkeiten zu erhalten. In derAusübung, sagt er, gereichen die Gesetze all-zeit zum Nutzen der Vermögenden, unddenen, die nichts haben, zum Nachtheil;wenn daher der bürgerliche Zustand den Menschenwahrhaft zuträglich werden sollte, müßte ein jederEtwas, und niemand zu viel besitzen. R. mages mit dieser Anmerkung so übel nicht gemeynt ha-ben; vielle St schwebte ihm die nämliche, oder eineähnliche Ansicht vor, die im Rumford'schen Satze:es dem Menschen erst erträglich wohl zu machen,ehe man ihn tugendhaft zu machen versuchen kön-ne, " und noch eindringlicher in Pestalozzi's unsterb-lichem Volksbuche überall zum Grunde liegt. In-dessen klingt seine Behauptung, wenn man sie ih-rem buchstäblichen Sinne nach nimmt, etwas para-dox, und in unsern Tagen wohl gar etwas revolu-tionnair; sie ist auch in der That übertrieben, undunerwiesen. Freylich, wenn in irgend einem Staatedie zahlreichste Klasse die nichtshabende, d. i.die an Leib und Seele unversergteste, wäre; dannläge in dieser Erfahrung schon Beweises genug.