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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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42hinlänglichen Erdstriches bemeistern, und diesenentweder in Gemeinschaft benutzen, oder unter sichvertheilen, nach der Zahl der Köpfe, oder nachVerhältnissen, die von der höchsten Gewalt imVoraus bestimmt worden. Es mag aber mit ihrerersten Niederlassung bewandt seyn, wie es wolle:so bleibt doch allemal das Recht, welches derEinzelne über sein Grundstück hat, dem Rechteder Gemeinde über alle und jede untergeordnet;weil sonst das Band der bürgerlichen Gesellschaftkeine Haltung haben würde, und die Ausübungder höchsten Gewalt keine Wirkungskraft.Ich glaube, dieſen Abſchnitt, und dieſes Buchmit einer Wahrheit beschließen zu müssen, welcheüberhaupt zur Grundlage aller Staatsverfassun-gen dienen sollte; nämlich: Daß, statt die na-turrechtliche Gleichheit zu zerstören, durch denStaatsbürgervertrag vielmehr eine moralischeund geſetzmaͤßige Gleichheit unter den Menſchenbegründet werde, wodurch selbst die von der Na-tur hingestellten physischen Ungleichheiten unterihnen in so ferne verschwinden, daß an körperli-chen und geistigen Kräften noch so ungleiche Men-ſchen, alle durch Uebereinkunft, und vor demGeſetze Gleich (1) werden.(1) Sehr bedeutend, und richtig wird diese Gleich-heit in der Königl. Preuß. Kabinetöver-ord. vom 10. Jul. 1798. erklärt:Der geringste