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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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41für die Gebieter der Menschen gehalten hätten.Die Monarchen unsrer Zeit wissen sich anschickli-cher Könige von England, Spanien, u. s. w.zu nennen: Haben sie einmal den Boden unterihrer Gewalt, so sind sie wohl sicher, daß dieEinwohner ihnen nicht entgehen.Das Merkwürdige bey dem Uebergange derPrivatgüter an die Gemeinde ist: daß dadurchden Einzelnen, statt daß sie etwas einbüßen, derrechtmäßige Besitz derselben vielmehr zugesichert,und ihre Bemächtigung in ein wahres Recht, ihrGenuß in Eigenthum verwandelt wird. Siewerden nun gleichsam als die Verwahrhaber desöffentlichen Vermögens betrachtet; ihre Rechtewerden von allen Staatsgliedern anerkannt, undmit gemeinſamer Kraft gegen fremde Eingriffebeschützt. Sie erwerben also durch diesen (demgemeinen Wesen, weit mehr aber ihnen selbst)vortheilhaften Uebertrag, und gewinnen, so zusagen, was sie hingeben. So befremdend dieserSatz zu seyn scheint, so leicht läßt er sich durchgehörige Unterscheidung der Rechte erklären, wel-che der hoͤchſten Gewalt ſowohl, als dem Privat-eigenthümer auf das nämliche Grundstück zukom-men, wie sich gleich unten mehr entwickeln wird.Es kann auch der Fall seyn, daß Menſchensich in einen Staat vereinigen, ehe sie etwas be-sitzen, und daß sie erst in der Folge sich eines