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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
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38unwiderruflicher, Besitzstand, ohne darum dochin Ansehung der Auswärtigen an innerer Recht-mäßigkeit zu gewinnen. Denn obgleich dem Staa-te, vermöge des Urvertrages, als der Grund-lage aller Rechte, ein Obereigenthum über alleBesitzungen seiner Mitglieder zusteht; so steht ihmdoch in Ansehung andrer Mächte auf diese Be-sitzungen weiter kein Recht zu, als das Recht derersten Bemächtigung, welches er ursprünglich vonden Einzelnen empfangen.Das Recht der ersten Bemächtigung ist, ob-gleich nicht eben so grundlos, als das Recht desStärkern vor Begründung des Eigenthumsrech-tes doch eigentlich noch von keinem Gehalte (k).Der Menſch hat von Natur ein Recht auf Alles,was er nöthig hat; aber im Stande der Gesell-schaft schließt der Akt, wodurch er ein Eigenthü-mer von Etwas wird, ihn von allem übrigenaus. Hat er seinen Antheil bekommen: so mußer sich damit begnügen, und hat kein Recht mehran die Gemeinde. Darum ist das im Naturstandeso unbedeutsame Recht der ersten Bemächtigun-jedem in Gesellschaft lebenden Menschen so ehr-würdig; nicht sowohl, weil das übrige zum An-theil eines andern, sondern weil es nicht zu demSeinigen gehört.(1) Vergl. Kant Metaph. Rechtsl. I. Th. I. H. S. 8.9., II. H. §. 15. u. folg.