Druckschrift 
Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
Seite
39
Einzelbild herunterladen
 

39Das Recht der ersten Bemächtigung, als Er-werbungsart eines Bodens überhaupt betrachtet,ſetzt folgende Bedingungen voraus: Fuͤrs erſtemuß der Boden noch von keinem andern bewohntseyn. Zweytens darf nur so viel, als man zumUnterhalte noͤthig hat, in Besitz genommen wer-den. Drittens kann diese Besitznehmung nicht durchleere Feyerlichkeiten, sondern nur durch Urbar-machung und durch Bearbeitung vollführt wer-den; denn dies sind die einzigen Zeichen des Ei-genthums, welche in Ermangelung anderer rechts-förmlichen Ansprüche von jedermann anerkanntwerden müssen.Weiter, als auf Bedürfniß und Bebauung,lassen sich die Gränzen dieses Rechtes nicht wohlausdehnen. Oder sollte es ganz ohne Gränze undEinschränkung gelten? Sollte es genug seyn, aufeinen ursprünglich gemeinschaftlichen Boden nurden Fuß zu stellen, um behaupten zu können, ihneigenthümlich zu besitzen? Genug seyn, andereMenſchen einen Augenblick davon abwehren zukönnen, um ihnen auf immer das Recht der Wie-derkehr zu benehmen? Wie, ein Mensch, oder einVolk sollte sich eines unermeßlich großen Erdstri-ches bemächtigen, das ganze menschliche Geschlechtdavon ausschließen, und allen seinen Mitmenschenwelche sträfliche Anmaßung! den Aufenthalt undUnterhalt, wozu die Natur ihnen allen gleiche