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Ueber den Staatsbürgervertrag oder Grundsätze des öffentlichen Rechtes
Entstehung
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18Solche Betrachtungen finden indeß bey Män-nern, wie Grotius, wenig Eingang; sie glaubennoch einen andern Ursprung des Sklavenrechtes,nämlich aus dem Kriege, herleiten zu können.Da ein Ueberwinder, sagen sie, das Recht hat,den Ueberwundenen zu tödten: so kann ja derLetzte sein Leben mit dem Verluste seiner Freyheitloskaufen, welches Beyden gleich vortheilhaft,folglich um so rechtmäßiger ist.Aber das vorgebliche Recht, die Ueberwun-denen zu tödten, ist offenbar grundlos; es ent-springt aus dem Kriegsstande keinesweges. Men-schen, welche in ihrer ursprünglichen Unabhän-gigkeit beysammen leben, sind von Natur keineFeinde; schon allein deswegen nicht, weil sie inso anhaltenden Verhältnissen sich nicht befinden,daß daraus ein eigentlicher Friedens= oder Krie-gesstand entſtehen könnte. Durch das Verhältnißder Dinge, nicht durch das Verhältniß der Men-schen, wird der eigentliche Kriegesstand begrün-det; und eben weil dieser nicht aus einfachenBeziehungen von Perſon gegen Perſon, ſondernnur aus sachlichen Verhältnissen entspringen kanniſt ein Privatkrieg zwiſchen Menſch und Menſch,weder im Naturzustande, worinn es kein be-ständiges Eigenthum giebt, noch im gesellschaft-lichen, wo alles unterm Ansehen der Gesetze steht,gedenkbar.